Von der Handwerkskammer Dortmund öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler-und Lackiererhandwerk
 

 

Informationen zu meiner Person.

Geboren am 28.12.1972 in Bochum

Maler- und Lackierermeister seit 1996

Gebäudeenergieberater (HWK)

2014 Bestellung zum Sachverständigen für das Maler- und Lackiererhandwerk

Fachdozent an der Meisterschule der Handwerkskammer Dortmund

Vorsitzender des Ausschusses für Technik Werkstoffe und Umwelt des Landesinnungsverbandes Westfalen

Fortbildung zertifizierte Schimmelpilzsanierung 2006

Energieberater im Maler- und Lackiererhandwerk 2006 

Fortbildung Thermografie 2009 

2016 Erwerb des Sachkundenachweises für Asbestsanierung nach TRGS 519 Anlage 4a

Laufender Besuch von Fortbildungsveranstaltungen


 

Warum der "öffentlich bestellte und vereidigte" Sachverständige ?

Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurde, hat seine besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen.Alle diese Anforderungen müssen gegeben sein. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.

Die alleinige Bezeichnung "Sachverständiger" bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann eine öffentliche Bestellung und Vereidigung, aus folgenden Gründen, nicht ersetzen:


Die besondere Sachkunde

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige führt im Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde, die er durch mehrere Prüfungen zu belegen hat. Ferner hat er die Pflicht, Nachweise über seine ständige Weiterbildung, durch den Besuch von Seminaren oder Fachtagungen zu erbringen.


Vertrauenswürdigkeit

Insbesondere die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.


Objektivität

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.


Pflicht zur Gutachtenerstattung
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.


Schweigepflicht
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. 


Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Institution, die ihn öffentlich bestellt hat,überwacht.

 

Bestellkörperschaft: 

Handwerkskammer Dortmund http://www.hwk-do.de/